Photovoltaikpflicht in Baden-Württemberg

Photovoltaikpflicht in Baden-Württemberg

Photovoltaikpflicht in Baden-Württemberg

Photovoltaikpflicht in Baden-Württemberg

Baden-Württemberg ist das erste Bundesland in Deutschland, das eine Photovoltaikpflicht für Neubauten und größere Dachsanierungen eingeführt hat. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2022 und hat Auswirkungen auf private Haushalte und Gewerbe. Ziel der Photovoltaikpflicht ist es, den Ausbau erneuerbarer Energien voranzutreiben und so einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

Die Regelung gilt für Dachflächen mit einer Größe von mehr als 50 Quadratmetern für Neubau von Privat- oder Gewerbegebäuden, bei einer Grundlegenden Dachsanierung und den Bau von Parkplätzen mit mehr als 35 Stellplätzen.

Eine Solaranlage gemäß der Photovoltaikpflicht muss je nach Dachgröße eine Mindestgröße aufweisen. Es gibt verschiedene vorgegebene Berechnungsverfahren, nach denen diese Mindestgröße ermittelt werden kann. Diese Verfahren berücksichtigen unter anderem die Ausrichtung und Neigung des Dachs sowie mögliche Verschattungen durch andere Gebäude oder Vegetation.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Mindestgröße der Photovoltaik-Anlage je nach individueller Situation unterschiedlich ausfallen kann. Der Bauherr sollte daher in Zusammenarbeit mit einem Fachmann eine genaue Berechnung vornehmen, um die optimalen Maße für seine Anlage zu ermitteln.

Der Nachweis zur Erfüllung der Photovoltaikpflicht muss spätestens zwölf Monate nach Baufertigstellung bei dem jeweiligen Bauamt eingereicht werden. Als Nachweis gilt die Registrierungsbestätigung des Marktstammdatenregisters.

Flächenermittlung

Für die Flächenermittlung stehen drei Methoden zur Verfügung. Privatpersonen können entscheiden, welche der drei Verfahren sie anwenden. Gewebebetreibende nicht.

  • Pauschalnachweis
  • Standartnachweis
  • Erweiterter Nachweis

Pauschalnachweis

Hierbei handelt es sich um die einfachste Methode, um die erforderliche Mindestgröße für eine Photovoltaikanlage zu ermitteln. Dieser kann bei Neubauten von Wohngebäuden sowie bei grundlegenden Dachsanierungen angewendet werden (§ 6 Absatz 2 PVPf-VO). Für die Berechnung wird lediglich die Größe der überbauten Grundstücksfläche benötigt. Hierbei handelt es sich um die Fläche, auf der das Gebäude über seine Außenwände den Erdboden berührt sowie die darüber hinausragenden Dachüberstände (§ 2 Absatz 8 PVPf-VO). Die überbaute Grundstücksfläche wird durch die auf den Boden projizierten Dachkanten definiert.

Die Fläche multipliziert mit 0,06 kWp/m² ergibt die Mindestgröße ihrer Anlage.

Quelle: Praxisleitpfaden Photovoltaikpflicht Baden-Württemberg

Standardnachweis

Quelle: Praxisleitpfaden Photovoltaikpflicht Baden-Württemberg

Der Standartnachweis wird vor allem bei Gebäuden mit einfachen Dacharchitektur genutzt. Dabei wird die erforderliche Mindestfläche für die Photovoltaikanlage über Einzeldachflächen (EDF) bestimmt. Diese werden durch die sie umschließenden Dachkanten definiert. Die Summe aller EDF ergibt die Gesamtdachfläche des Gebäudes. Bei dieser Berechnung werden Aufbauten wie Gauben, Loggien, Dachfenster, Dachterrassen, Kamine, Antennenanlagen oder Lüftungsgeräte, die innerhalb der EDF liegen, nicht berücksichtigt

Bei dieser Methode wird für jede Dachfläche geprüft, ob sie sich für Nutzung einer Photovoltaikanlage eignen. Dachflächen, die Richtung Norden schauen, müssen gemäß der PV-Pflicht nicht belegt werden.

Die Fläche multipliziert mit 0,06 kWp/m² ergibt die Mindestgröße ihrer Anlage.

Erweiterter Nachweis

Dieser Nachweis wird nur bei Gewerbebetreibende oder im privat Sektor für komplexere Dachflächen angewendet, bei denen im Standartnachweis eine Mindestanlagengröße raus kam, die nicht oder nur schwer auf dem Dach realisierbar ist. Hierbei wird zunächst die Einzeldachflächen gesamt ermittelt und dann in Teilflächen unterteilt. Teilflächen mit Dachfenstern, Schornsteine, technischen Geräten etc. (Störelemente) werden abgezogen und die einzelnen Teilflächen auf ihre Eignung für Photovoltaik geprüft. Somit ist es auch möglich Dachgauben wegen zu wenig Neigung aus der Gesamtfläche auszuschließen.

Die Fläche multipliziert mit 0,75 ergibt die Modulmindestfläche.

Quelle: Praxisleitpfaden Photovoltaikpflicht Baden-Württemberg

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Ersatzmassnahmen

Folgende Ersatzmassnahmen gibt es, um die Photovoltaikpflicht trotzdem zu erfüllen:

  • Anstelle einer Photovoltaik-Anlage kann beispielsweise eine solarthermische Anlage zur solaren Wärmeerzeugung installiert werden. Die notwendige Photovoltaik-Mindestgröße reduziert sich dann um die Fläche der installierten Solarwärmekollektoren.
  • Vermietung der Dachfläche, damit jemand anders die Anlage betreibt
  • Kollektoren an der Hausfassade anbringen
  • Solaranlage auf anderen Dachflächen, die in unmittelbarer Nähe liegen, wie Garage etc.

!!!Bereits bestehende Solaranlagen können nicht für die Erfüllung der Photovoltaikpflich angerechnet werden!!!

Befreiungsmöglichkeit

In vereinzelten Fällen ist es möglich sich von der Photovoltaikpflicht zu befreien. Der Antrag auf Befreiung muss mit dem Bauantrag eingereicht werden.

  • Unverhältnismäßiger hoher wirtschaftlicher Aufwand durch den Bau der Anlage
  • Denkmalschutzauflagen

Nochmal alles im Überblick:

Praxisleitpfaden Photovoltaikpflicht Baden-Württemberg-4
Quelle: Praxisleitpfaden Photovoltaikpflicht Baden-Württemberg

Fazit

Insgesamt lässt sich sagen, dass die Photovoltaikpflicht in Baden-Württemberg Auswirkungen auf private Haushalte und Gewerbebetriebe hat. Jedoch kann durch die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien der CO2-Ausstoß reduziert, somit ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden und die Abhängigkeit von Energieimporten verringert werden.

„Nach 15 Jahren Erfahrung kann ich sagen: Das wichtigste ist ein respektvoller Umgang mit unseren Kunden, Mitarbeitern und Partnern, sowie perfekt gebaute Anlagen.“

Reimar Sauter (Geschäftsführer)

Reimar Sauter - Geschäftsführer der mein solar strom GmbH

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