AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma mein solar strom GmbH
Der Vereinfachung wegen gilt der Begriff:
MSS synonym für die Firma mein solar strom GmbH
Käufer synonym für den Käufer, Miteigentümer sowie dessen Rechtsnachfolger/Vertreter, sowie m. w. d.

§1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Die MSS-Verkaufsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen von MSS.
  2. Die MSS-Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den MSS-Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, MSS hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
  3. Alle von den MSS-Verkaufsbedingungen abweichenden Vereinbarungen, die zwischen MSS und dem Käufer getroffen werden, sind in einem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  4. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer werden die MSS-Verkaufsbestimmungen auch Bestandteil des Vertrages, wenn im Einzelfall kein ausdrücklicher Hinweis auf die Einbeziehung erfolgt.

§2 Angebote, Angebotsunterlagen

  1. Sämtliche von MSS abgegebene Angebote, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen sind Eigentum von MSS und dürfen ohne Zustimmung von MSS nicht für andere Zwecke benutzt werden. MSS behält sich alle Eigentums und Urheberrechte vor.
  2. Daten und Werte für Berechnungen und Prognosen werden nach bestem Wissen und Gewissen erhoben, ausgewertet und eingesetzt. Diese gelten nur als etwaige Schätzungen und nicht als Leistungsgarantien. Sie befreien den Käufer nicht von der Pflicht der eigenen Prüfung der gelieferten Produkte und Unterlagen.
  3. Die Angebotspreise sind netto Preise zzgl. Der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  4. Sämtliche von MSS abgegebenen Angebote, unabhängig von der Form, in der sie dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, unverbindlich und gelten vorbehaltlich der Lieferfähigkeit der Vorlieferanten.
  5. Aufträge des Kunden gelten als angenommen, wenn sie durch MSS entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich bzw. innerhalb der vereinbarten Frist geliefert bzw. bei Abholung durch den Käufer bereitgestellt werden.
  6. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen seitens Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen von MSS, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch MSS bestätigt worden sind.
  7. Änderungen und/oder Erweiterungen des Liefer- bzw. Leistungsumfangs, die sich bei Ausführung der jeweiligen Bestellung als erforderlich erweisen, bleiben vorbehalten.
  8. Werden MSS nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich bisheriger Leistungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist MSS berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
  9. Wünsche des Käufers zur nachträglichen Reduzierung oder Stornierung eines rechtswirksamen Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und sofern es sich nicht um Lagerware handelt; nur insoweit berücksichtigt werden, als der Vorlieferant bereit ist, die Ware zurückzunehmen. In jedem Fall ist MSS berechtigt, für ordnungsgemäß und einvernehmlich zurückgeschickte Ware von der Gutschrift einen angemessenen Prozentsatz des Nettorechnungsbetrages für Abwicklungskosten, Prüfung und Neuverpackung/Versand in Abzug zu bringen. Beschädigte Ware wird nicht gut geschrieben. In Fällen der Irrtumsanfechtung hat MSS gemäß §122 BGB Anspruch auf Ausgleich des entstandenen Schadens.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Rechnungsstellung erfolgt getrennt für die PV-Anlage (bis einschließlich Wechselrichter) und der AC-Montage (Ab Wechselrichter bis Netzanschluss inkl. Leistungsmanagement).
  2. Bei Modullieferung wird 85% des Kaufpreises der PV-Anlage sofort fällig. Umfasst die Lieferung mehr als 100kWp sind 85% der gelieferten Teilmenge sofort fällig. Der volle Kaufpreis der PV-Anlage wird bei Fertigstellung der PV-Anlage unabhängig der Fertigstellung der AC-Montage/ Netzanschluss sofort fällig. Bei Fertigstellung der AC-Montage (Umfang der vertraglichen Leistung) ist eine AZ mit 90% des AC Kaufpreises fällig. Die Erstellung und Weitergabe der erforderlichen Unterlagen für den Netzbetreiber und Kunden werden erst nach Bezahlung des AC-Abschlags ausgehändigt. Nach Zählersetzung ist der volle Kaufpreis AC fällig.
  3. MSS weist einen 5% Vorfinanzierungszuschlag auf jeder Rechnung aus, welcher bei Zahlung innerhalb 5 Werktagen abgezogen werden kann.
  4. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb 14 Werktagen nach Rechnungsstellung auf unseren Konten gutgeschrieben, ist ein Zinsanspruch von 8% oberhalb des Basiszinssatzes fällig.
  5. Gutschriften über Wechsel oder Schecks bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch MSS.
  6. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist MSS berechtigt, nach vorheriger Mahnung die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. MSS kann außerdem die Wegschaffung der Ware untersagen.
  7. Zahlungsverweigerung oder Zurückbehalt seitens des Käufers ist ausgeschlossen.
  8. Ware von MSS, welche nicht vollständig bezahlt ist wird von MSS nicht fest verbaut (Zugriffsmöglichkeit durch MSS bei Zahlungsverzug). Die Zahlung darf wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang und nur Aufgrund der Verursachung durch MSS in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie und Handelskammer benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden. Wird die Zahlung verweigert, verzögert oder gekürzt, kann MSS die Montage und Lieferung pausieren. Verzögerungen hierdurch stellen kein Verschulden von MSS dar und erwirken kein Rücktritt aus dem Kaufvertrag.
  9. MSS kann vom Käufer vor der Auftragsbestätigung eine Finanzierungsbestätigung anfordern.
  10. Bei Zahlungsunfähigkeit oder unwillen Stimmt der Käufer einem Mietverhältnis mit einer 5%igen Jahresmiete des Umsatzes durch Stromverkauf und einer erstrangigen Grunddienstbarkeit zu.
  11. Bei Zahlungsverzug (2 Wochen nach letzter Rechnung ) kann MSS die Arbeiten einstellen ohne, dass dies ein Auflösen des Vertrages zur Folge hat. Unkosten oder Schäden daraus gehen zulasten des Käufers.
  12. Gerät der Käufer mehr als drei Monate in Zahlungsverzug willigt er einer Verpachtung der PV Anlage zu marktüblichen Preisen (5% des Jahresumsatzes) an die Firma MSS GmbH ein. Dasselbige gilt für die dann notwendige Eintragung einer Dienstbarkeit ersten Ranges für die PV-Anlage zu Gunsten der Firma MSS GmbH.

§4 Gefahrenübergang

  1. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort und entsprechender Benachrichtigung des Käufers durch MSS geht die Gefahr auf den Käufer über.
  2. Wird der Versand der Ware auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Versandbereitschaft dem Versand gleich.
  3. Teillieferungen sind zulässig und entsprechen ihrem Umfang Absatz 1 und 2.
  4. Die Lieferfrist verlängert sich, auch innerhalb eines Verzuges, angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allem unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die MSS nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von MSS und deren Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt MSS dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von MSS die Erklärung verlangen, ob ein Rücktritt oder innerhalb angemessener Frist eine Lieferung erfolgt. Erklärt sich MSS nicht innerhalb angemessener Frist, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.
  5. MSS haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat MSS nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. MSS verpflichtet sich jedoch, auf Verlangen etwaig gegen die Vorlieferanten bestehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.

§5 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit MSS , einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüche erfüllt hat. Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von MSS in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. MSS ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Käufer heraus zu verlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber MSS im Verzug ist. In der Rücknahme der
    Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn MSS dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Tritt MSS vom Vertrag zurück, so kann für die Dauer des Verbleibens der Ware beim Käufer eine angemessene Vergütung verlangen.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für MSS sorgfältig zu verwahren sowie auf seine Kosten gegen abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Der Käufer tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an MSS ab.
  3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer MSS unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  4. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Rechte zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
  5. Die endgültige Inbetriebnahme der PV-Anlage erfolgt erst nach 100%iger Bezahlung.

§6 Mängeluntersuchung, Gewährleistung

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die empfangene Ware unverzüglich auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; und sofort MSS schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen bleibt §377 HGB unberührt.
  2. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist, bzw. ein Beweissicherungsverfahren eines Sachverständigen der Industrie und Handelskammer erfolgte, diese weiter verbauen oder benutzen. Wird die Ware dennoch benutzt oder weiterverarbeitet erlöschen jegliche Ansprüche.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, MSS die beanstandete Kaufsache zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
  4. Bei berechtigten Beanstandungen ist MSS berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung festzulegen.
  5. Garantie und Gewährleistung werden im Rahmen der gesetzlichen Mindestforderungen erfüllt.
  6. Soweit bei der Installation von Anlagen und Systemen als Selbstbausatz der Käufer diese vornimmt, ist der Käufer verpflichtet , sich an Vorgaben und Anweisungen von MSS und Produkthersteller zu halten und Abänderungen und zwar auch geringfügige Abweichungen hiervon, sowohl bei der Installation als auch bei späteren Reparaturen nur mit Zustimmung von MSS vorzunehmen. Ein Ersatz für Schäden gleich welcher Art wird von MSS ansonsten nicht gewährt.
  7. Die Anlage oder Teile der Anlage dürfen nur von MSS oder deren Erfüllungsgehilfen in Betrieb genommen/verändert oder bearbeitet werden ansonsten erlöschen sämtliche Garantie/Gewährleistungs- und Sachmängelhaftungs-Ansprüche.
  8. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit nicht gesetzliche Regelungen abweichende Verjährungsfristen vorsehen.
  9. Für Schadensersatzansprüche oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel gilt §7 (Haftungsbegrenzung).
  10. Für Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen bezüglich der Vergütung, Anschlussbestimmungen ,Nachrüstung übernimmt MSS keine Haftung/Gewährleistung.

§7 Haftungsbegrenzung

  1. Leistet der Hersteller der Produkte , oder ein dritter aus der Lieferkette eine Garantie neben den gesetzlichen Rechten, so werden diese an den Kunden weitergeleitet. MSS übernimmt keine Pflichten aus solchen vom technischen Hersteller gewährten Garantien.
  2. MSS haftet maximal nach den gesetzlichen Mindestbestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche in schriftlicher Form geltend macht , die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen (Vorlieferanten sind nicht Erfüllungsgehilfen von MSS) beruhen. Ferner haftet MSS für schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Leistungsbeschreibungen über die verkauften Produkte stellen als solche keine Garantien dar.
  4. MSS ist nicht technischer Hersteller der von MSS verkauften Produkte und übernimmt selbst keine vom Hersteller gegebenen Garantien (Produkt/Leistung).
  5. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, insbesondere eine Haftung für Erträge, die mit den veräußerten Produkten üblicherweise erzielt werden können; ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruches auf Schadensersatz statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  6. Für Leistungen durch Empfehlung/Unterstützung bzgl. der Umsetzung technischer/organisatorischer Handlungen bei der Direktvermarktung übernehmen wir keine
  7. Verpflichtungen/Haftungen der Vertragspartner PVA Betreiber und Direktvermarkter/Lieferant technischer Komponenten. Die Einhaltung der Fristen und die
  8. gesetzeskonforme Umsetzung bleibt in der Verantwortung der PVA Betreiber/Direktvermarkter/Lieferant technischer Komponenten.

§8 Daten und Datenspeicherung

Der Käufer ist damit einverstanden all zur Abwicklung notwendigen Daten zu erheben, bearbeiten, speichern und im Interesse des Käufers an Dritte (EVU) weiterzugeben. Im allgemeinen gelten die Verordnungen der DSGVO.

§9 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, gilt der Sitz von MSS als Gerichtsstand vereinbart. Die Beziehungen zwischen den Parteien richten sich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts ausschließlich nach dem in der BRD geltenden Recht.

§10 Statik

Der Käufer zeichnet sich verantwortlich für die Prüfung der Statik für die Tragwerkskonstruktion sowie die Prüfung der ausreichenden Festigkeit/Tragfähigkeit der
Bauteile an denen die PV-Anlage befestigt/verankert/verschraubt wird.

§11 Elektrische Anlagen

  1. Durch die Errichtung und den Anschluss der PVA greifen wir in ihre vorhandene Elektroinstallation ein. Das Angebot/die Ausführung und die Haftung ist nur auf die direkt betroffenen Anlagenteile der Elektroinstallation, die wir errichten oder ändern begrenzt. Die sich aus der Erweiterung/Änderung ergebende Pflicht nicht direkt betroffene Anlagenteile/Elektroinstallationen im Bestand auf aktuelle Vorgaben, Normen und dergleichen zu überprüfen/nachzurüsten/umzubauen muss durch den Anlagenbetreiber extra beauftragt/durchgeführt werden.
  2. Wartung und Prüfung der Photovoltaikanlagen/Elektroinstallationen sind durch den Betreiber in den aktuell geltenden Fristen (Herstellerangaben, VDE Normen etc.) zu prüfen/warten zu lassen.
  3. Der sichere Betrieb ist durch eine Gefährdungsanalyse nach Betriebsstätten-Verordnung zu gewährleisten.
  4. Beeinträchtigungen der PV Anlage durch z. B. Vandalismus, Nagetierverbiss usw. ist entsprechend dem individuellen Bedarf zu prüfen und durch geeignete zusätzliche Maßnahmen durch den Betreiber entgegenzuwirken.

§12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen von MSS undurchführbar sein oder werden, bzw. nicht mit geltendem Recht vereinbar sein; so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige oder undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit oder Undurchführbarkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der ursprünglichen Fassung in jeglicher Hinsicht möglichst nahe kommt.